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   OLG Hamm, 09.04.2003 - 25 U 108/02   

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OLG Hamm, 09.04.2003 - 25 U 108/02 (https://dejure.org/2003,19704)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2003 - 25 U 108/02 (https://dejure.org/2003,19704)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. April 2003 - 25 U 108/02 (https://dejure.org/2003,19704)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2003 - 25 U 108/02
    Grundsätzlich haftet zwar ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der bei einem Jahresabschluß bescheinigt, die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung überzeugt zu haben, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dritten, denen - für den Steuerberater erkennbar - der Jahresabschluß als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll, für die inhaltliche Richtigkeit seiner Bescheinigung (BGH NJW 1987, 1758 ff; Versicherungsrecht 1989, 375, 376; NJW-RR 1993, 944; NJW 1997, 1235), wobei nach dem Zweck des Testates, Dritten gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zu entfalten, eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten der Einbeziehung in den Schutzbereich nicht entgegenstehe (BGHZ 127, 378, 380).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2003 - 25 U 108/02
    Der BGH (BGHZ 138, 257, 260) hält, entgegen einer im Schrifftum vertretenen Auffassung (Nachweise BGH aaO S. 259), die Ausdehnung der Haftung auf Dritte im Grundsatz auch für möglich, wenn, wie im vorliegenden Fall, Gegenstand des Auftrages die handelsrechtliche Pflichtprüfung nach §§ 316 Abs. 1, 267 Abs. 2 HGB war.
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2003 - 25 U 108/02
    Grundsätzlich haftet zwar ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der bei einem Jahresabschluß bescheinigt, die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung überzeugt zu haben, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dritten, denen - für den Steuerberater erkennbar - der Jahresabschluß als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll, für die inhaltliche Richtigkeit seiner Bescheinigung (BGH NJW 1987, 1758 ff; Versicherungsrecht 1989, 375, 376; NJW-RR 1993, 944; NJW 1997, 1235), wobei nach dem Zweck des Testates, Dritten gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zu entfalten, eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten der Einbeziehung in den Schutzbereich nicht entgegenstehe (BGHZ 127, 378, 380).
  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 15/92

    Anspruch auf Ersatz eines auf Grund einer günstig lautenden, aber unzutreffend

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2003 - 25 U 108/02
    Grundsätzlich haftet zwar ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der bei einem Jahresabschluß bescheinigt, die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung überzeugt zu haben, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dritten, denen - für den Steuerberater erkennbar - der Jahresabschluß als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll, für die inhaltliche Richtigkeit seiner Bescheinigung (BGH NJW 1987, 1758 ff; Versicherungsrecht 1989, 375, 376; NJW-RR 1993, 944; NJW 1997, 1235), wobei nach dem Zweck des Testates, Dritten gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zu entfalten, eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten der Einbeziehung in den Schutzbereich nicht entgegenstehe (BGHZ 127, 378, 380).
  • BGH, 19.12.1996 - IX ZR 327/95

    Haftung des Steuerberaters für die Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2003 - 25 U 108/02
    Grundsätzlich haftet zwar ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der bei einem Jahresabschluß bescheinigt, die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung überzeugt zu haben, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dritten, denen - für den Steuerberater erkennbar - der Jahresabschluß als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll, für die inhaltliche Richtigkeit seiner Bescheinigung (BGH NJW 1987, 1758 ff; Versicherungsrecht 1989, 375, 376; NJW-RR 1993, 944; NJW 1997, 1235), wobei nach dem Zweck des Testates, Dritten gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zu entfalten, eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten der Einbeziehung in den Schutzbereich nicht entgegenstehe (BGHZ 127, 378, 380).
  • BGH, 18.10.1988 - XI ZR 12/88

    Einbeziehung von Lieferanten des Mandanten in den Schutzbereich des

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2003 - 25 U 108/02
    Grundsätzlich haftet zwar ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der bei einem Jahresabschluß bescheinigt, die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung überzeugt zu haben, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dritten, denen - für den Steuerberater erkennbar - der Jahresabschluß als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll, für die inhaltliche Richtigkeit seiner Bescheinigung (BGH NJW 1987, 1758 ff; Versicherungsrecht 1989, 375, 376; NJW-RR 1993, 944; NJW 1997, 1235), wobei nach dem Zweck des Testates, Dritten gegenüber Vertrauen zu erwecken und Beweiskraft zu entfalten, eine Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten der Einbeziehung in den Schutzbereich nicht entgegenstehe (BGHZ 127, 378, 380).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 108/08

    Eingeschränkte Drittschutzwirkung des Jahresabschlussprüfungsauftrags bei

    Diese Regelung ist wirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1998, GI 1999, 218; OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2003, 25 U 108/02, n.V., zitiert nach juris); sie steht zudem in Übereinstimmung mit dem vom BGH wiederholt betonten Gebot einer restriktiv zu handhabenden Dritthaftung des Abschlussprüfers, das in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB seinen Ausdruck gefunden hat und dem vom BGH betonten Gesichtspunkt, dass es der Entscheidung der Vertragsparteien obliegt, gegenüber welchen Dritten eine Schutzpflicht begründet werden soll (vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 30.08.2006, 1 U 33/04, GI 2007, 92).
  • OLG Bremen, 30.08.2006 - 1 U 33/04

    Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich einer Pflichtprüfung

    Die von den Vertragsparteien in Ziffer 7 (1) AAB getroffene Regelung ist wirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1998, GI 1999, 218 ff.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 09. April 2003 - 25 U 108/02; Brandner, ZIP 1984, 1193; BK-Hense, aaO., Rdn. 204; Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG , 16. Aufl., 2004, § 42 Rdn. 62; Quick, BB 1992, 1675, 1679 Fn. 35).
  • LG Duisburg, 18.02.2010 - 13 O 114/09

    Annahme einer Schutzwirkung eines Vertrages für einen Dritten bei Bestellung

    Die von den Vertragsparteien in Ziffer 7 (1) AAB getroffene Regelung ist wirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15. Dezember 1998, Gl 1999, 218 ff.; s. a. OLG Hamm, Urt. v. 09. April 2003 - 25 U 108/02; Quick , BB 1992, 1675, 1679 Fußnote 35) und entspricht dem Grundsatz, dass es Sache der Vertragsparteien ist, zu entscheiden, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht begründet werden soll.
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